Mosambikanischer Verein in Deutschland e. V. - Associação dos Moçambicanos na Alemanha e.V. (A.M.A.)

Vereinssatzung

§1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Associação dos Moçambicanos na Alemanha“ (AMA) - Mosambikanischer Verein in Deutschland.Er hat seinen Sitz in Bonn und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Wesen und Zweck
1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
5. Die Zwecke des Vereins sind sozio-kultureller Natur, Unterstützung von Krankenhäusern, privaten und staatlichen Sozialstationen und ähnlichen Einrichtungen in ganz Mosambique.
6. Zur Verwirklichung der unter 5. genannten Zwecke sind Aufgaben des Vereins:
a) Förderung der deutsch-mosambikanischen Kultur durch Aktivitäten wie Tanz, Theater, Dichtkunst, Malerei, Sprache, traditionelle Spiele, gesellige Feier, usw.
b) Informationen über Mosambique durch Zeitungen, Zeitschriften, Videofilme, Durchführung von Informationsveranstaltungen, Bekanntmachung von kulturellen Aktivitäten (Vereinsbulletin) zu erhalten und zu verbreiten.
c) Mosambikaner in Notsituationen in Deutschland im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins sozial zu unterstützen sowie Ihnen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
d) Beschaffung von finanziellen und materiellen Mitteln, wie Medikamente, medizinische Geräte und Ausrüstungen, für Krankenhäuser und Sozialstationen.
e) Organisation von Transporten von Hilfsmitteln an die Empfängereinrichtungen in Mosambique.
f) Festlegung der Empfängereinrichtungen in Mosambique nach vom Vorstand festzulegenden und von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Kriterien.
g) Aufbau einer Partnerorganisation in Mosambique.
§3 - Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Kündigung des Mitgliedes mit einer Frist von sechs Monaten, spätestens bis zum 30.Juni oder 31.Dezember.
b) Sofortigen Ausschluß des Mitgliedes durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn das Mitglied den Grundsätzen sowie den Aufgaben und Zielen des Vereins zuwiderhandelt.
c) Den Tod des Mitgliedes oder den Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

§4 - Beiträge
Die Mitgliederversammlung legt einen Mindestbeitrag fest: Aufnahmegebühr DM 20.- und Jahresbeitrag DM 60.-. Jedes Vereinsmitglied legt darüber hinaus seine eigene Beitragshöhe fest. Angaben darüber dürfen vom Vorstand veröffentlicht werden, wenn das Mitglied dieses nicht ausdrücklich untersagt.
§5 - Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§6 - Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenwart
Jedes Vorstandsmitglied vertritt zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als DM 1.000.- verpflichtet ist, die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.
§7 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht satzungsmäßig einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
d) Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Aufhebung der Mitgliedschaft
e) Durchführung und Überwachung aller weiteren Ziele dieses Vereins, die in §2 geregelt
sind, wozu vom Vorstand auch andere Mitglieder beauftragt werden können.
§8 - Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglied können nur natürliche Personen werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.
§9 - Vorstandssitzung
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die regelmässigen Sitzungen werden bei Gelegenheit festgesetzt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§10 - Mitgliederversammlungen
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
c) Ausführung der im § 2 benannten Aufgaben des Vereins
d) Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung und nach Gesetz sich ergibt.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied vor Beginn der Versammlung fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit gefaßt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§11 - Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§12 - Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder
sein.
§13 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
a) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Missionszentrale der Franziskaner, Albertus Magnus-Str.39, 53177 Bonn, zugunsten Mosambiques. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung der bisherigen Vereinszwecke durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
b) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29. Juli 1995 in Bonn angenommen.